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Wichtige Anforderungen Maschinen mit dem Lösungsmittel PER

Einhaltung der Grenzwerte

Grundlage bildet die aufgrund 2. BimSchV. Die Einhaltung des Trommelgrenzwertes wird durch das Konzentrationsmessgerät
gewährleistet. Neben der Messstelle am Trommelausgang verfügen gängige Messgeräte darüber hinaus über eine Messstelle am Adsorberausgang und eine Messstelle für Raumluft. Bei der Verwendung eignungsgeprüfter Geräte kann ein vereinfachtes Prüfverfahren Anwendung finden.

Trommelkonzentration nach Abschluss des Trocknungsvorganges

Grenzwert: 2 g/m³ (bedeutet < 2,49 g/m³)

  • Bei einer Luftwechselrate zwischen 2 – 5 m³/(h*kg) bezogen auf das vom Hersteller angegebene Beladegewicht
  • gemessen am Trommelaustritt
  • bei drehender Trommel und laufender Ventilation
  • bei einer Warentemperatur von mind. 35 °C

Bei einer Luftwechselrate von > 5 m³/h muss eine geringe Konzentration unterschritten werden nach der Formel:

Beispiel:
gemessene Luftwechselrate 12 m³/(h*kg)

An dieser Anlage gilt damit der einzuhaltende Grenzwert von 0,83 g/m³.

Konzentration am Adsorberausgang bei ausblasenden Maschinen

Grenzwert: 20 mg / m³ (bedeutet < 24,9 g / m³)

  • bei Abgasvolumen > 500 m³/h muss entweder kontinuierlich gemessen werden (mit Aufzeichnung) oder bei Überschreitung von 1 g/m³ eine Zwangsabschaltung erfolgen.
  • Rückgewinnungsgebot des Lösemittel
  • Verbot, mit Raumluft zu desorbieren (Trocknung der Kohle ist keine Desorption)
  • Ausschließlicher Einsatz regenerierbarer Filter
  • Befüllung mit Lösemittel im geschlossenem System mit Luftpendelung
  • Entnahme von Lösemittel ausschließlich im geschlossenem System
  • Entnahme der Rückstände im geschlossenem System
  • Koppelung der Raumentlüftung mit der RM
  • Be- und Entlüftung der Betriebsräume ausschließlich durch lüftungstechnische Anlage
  • Erfordernis eines Betriebsstundenzählers
  • Einrichtung geeigneter Messstellen
  • max. Raumluftkonzentration in Nachbarräumen: 0,1 mg/m³
  • Betriebsbuch über Warenmenge, zu- abgeführte Betriebsstoffe, Instandhaltungsmaßnahmen, Betriebsstörungen
  • Ableitung der Abgase und Entlüftung so, dass ein Abtransport über freie Luftströmung gewährleistet ist.
  • Begrenzung des Übertritts an Lösemittel in Nachbarräume nach dem Stand der Technik